In ihrem am 4. Mai 2016 vorgestellten Parlamentsbericht 2015 übt die Volksanwaltschaft deutliche Kritik an der„ressourcenbedingten Mittelfristplanung bis 2018“, offiziell bekannnt als Strukturpaket ÖBH 2018. Dabei werden drei Punkte herausgegriffen:
- Symbolische Akte gegen die Landesverteidigung
- Lückenhafte Luftraumüberwachung
- Weitere Mängel bei verschiedenen Truppenteilen
Symbolische Akte gegen die Landesverteidigung
Als „symbolische Akte gegen die Landesverteidigung“ bezeichnet das Prüfgremium Maßnahmen, die die sogenannte Geistige Landesverteidigung untergraben. Die Geistige Landesverteidigung wurde Mitte der 1980er-Jahre im Landesverteidigungsplan konzipiert und umfasste in der damaligen Form [Bundeskanzleramt (Hrsg.): Landesverteidigungsplan (Wien 1985), p. 92 – 93]:
- die Bewusstmachung allgemeingültiger Grundwerte, die für die demokratische Republik Österreich und die in diesem Staate lebenden Menschen von existenzieller Bedeutung sind;
- die Bewusstmachung, dass diese Grundwerte nur in einem sehr leidvollen und opferreichen historisch-politischen Prozess geschaffen werden konnten und, dass ihr Bestand an die Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit und damit der Erhaltung der immerwährenden Neutralität und der verfassungsmäßigen Einrichtungen gebunden ist;
- die Weckung der Bereitschaft bei den Staatsbürgern, zur Sicherung ihrer staatlich-gesellschaftlichen Lebensgrundlagen beizutragen und möglichen Bedrohungen entgegenzuwirken – darunter fällt auch Opferbereitschaft, selbst im Zustand des „relativen Friedens“ zur Friedenssicherung;
- die Vermittlung des Instrumentariums der Umfassenden Landesverteidigung und seiner Chancen an die Staatsbürger.
Dass diese vor mehr als 30 Jahren in einem Strategiedokument formulierten Wertvorgaben heute noch Gültigkeit haben, liegt vor allem an der Verankerung des Konzepts der umfassenden Landesverteidigung in Art. 9a (1) und (2) B-VG durch einen Entschließungsantrag und das darauf folgende Bundesverfassungsgesetz vom 19. Juni 1975, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung geändert wird:
Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
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